Volkskammerwahl
- Wahl der Volkskammer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
- Die Wahlperiode beträgt nach Artikel 44 vier Monate.
- Wählbar sind Wahlberechtigte, die sich seit mindestens drei Monaten im Freistaat aufhalten.
- Die weiteren Einzelheiten der Wahl werden durch Gesetz bestimmt.