Landeswahlleiter

Freistaat Ostdeutschland

Direkte Demokratie nach der Staatsreform

Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nach den Artikeln 71 bis 73 der seit 21. Juli 2026 geltenden Staatsverfassung.

Rechtsstand 21. Juli 2026

Was die Große Staatsreform geändert hat

Das Verfahren ist nun an die neue Staatsorganisation mit Volkskammer, Staatsrat und Staatspräsident angepasst. Die frühere Wartefrist nach Behandlung im Landtag entfällt; ein erfolgreiches Volksbegehren führt zur Abstimmung bei der nächsten Volkskammerwahl.

Verfassungsgrundlage

Artikel 71 bis 73

Artikel 74 enthält zusätzliche Anforderungen, wenn die Staatsverfassung selbst durch Volksentscheid geändert werden soll.

Vom Entwurf zur Abstimmung

Verfahrensablauf

Die vier Stufen zeigen den verfassungsrechtlichen Grundablauf. Ausführungsdetails bestimmt ein besonderes Gesetz.

  1. Volksantrag einreichen

    Alle Stimmberechtigten können einen Volksantrag in Gang setzen. Er benötigt die Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten und einen begründeten Gesetzentwurf.

    Einreichung beim Präsidenten der Volkskammer

  2. Zulässigkeit und Anhörung

    Der Präsident der Volkskammer entscheidet nach Stellungnahme des Staatsrates unverzüglich. Bei verfassungsrechtlichen Bedenken entscheidet die Volkskammer; gegen ihre Entscheidung ist die Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof möglich.

    Veröffentlichung und Anhörung nach Zulassung

  3. Volksbegehren unterstützen

    Die Antragsteller können einen Volksentscheid verlangen. Dafür muss mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten den Volksantrag durch Unterschrift als Volksbegehren unterstützen.

    Erforderliche Unterstützung: mindestens 10 Prozent

  4. Volksentscheid durchführen

    Nach einem erfolgreichen Volksbegehren wird zur nächsten Volkskammerwahl mit Ja oder Nein über den Volksantrag abgestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Abstimmung zur nächsten Volkskammerwahl

1/10

Unterstützung für Volksantrag und Volksbegehren

Ja / Nein

Antwortmöglichkeiten beim Volksentscheid

Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet

1 × jährlich

höchstens ein Volksentscheid über dieselbe Sache

Zuständigkeiten

Rollen nach der Staatsreform

Stimmberechtigte und Antragsteller
Sie formulieren den begründeten Gesetzentwurf, sammeln die erforderliche Unterstützung und können den Volksentscheid verlangen.
Präsident der Volkskammer
Er nimmt den Volksantrag entgegen, holt die Stellungnahme des Staatsrates ein, entscheidet grundsätzlich über die Zulässigkeit und veröffentlicht einen zulässigen Antrag.
Staatsrat und Volkskammer
Der Staatsrat nimmt zur Zulässigkeit Stellung. Bei verfassungsrechtlichen Bedenken wird die Volkskammer mit der Zulässigkeitsfrage befasst und hört die Antragsteller an.
Verfassungsgerichtshof
Gegen die Entscheidung der Volkskammer über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist eine Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof statthaft.

Artikel 73

Grenzen und Wiederholung

  • Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze sind von Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ausgeschlossen.
  • Über dieselbe Sache kann nur einmal im Kalenderjahr ein Volksentscheid stattfinden.
  • Ein Ausführungsgesetz regelt die Einzelheiten sowie die Erstattung notwendiger Organisationskosten und eines angemessenen Abstimmungskampfes.

Verfassungsänderung

Besondere Mehrheit nach Artikel 74

Auch die Staatsverfassung kann über das Verfahren nach Artikel 72 geändert werden. Anders als bei einem gewöhnlichen Gesetz genügt dafür nicht die Mehrheit der gültigen Stimmen: Die Mehrheit aller Stimmberechtigten muss zustimmen.

Aktuelles Beteiligungsverfahren

Volksbefragung am 5. und 6. September 2026

Parallel zur Wahl der achten Volkskammer werden fünf politische Grundsatzfragen gestellt. Die Teilnahme ist freiwillig; die Befragung ist rechtlich nicht bindend und ausdrücklich kein Volksentscheid nach Artikel 72. Ein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum besteht nicht.

Fünf Themenfelder

  1. 1.Politische Grundrichtung
  2. 2.Große Staatsreform
  3. 3.Öffentliches und gemeinwirtschaftliches Eigentum
  4. 4.Öffentliche Investitionen und wirtschaftliche Entwicklung
  5. 5.Olympische und Paralympische Spiele

Zeitplan

  1. 9. August

    Volksbefragungsverordnung verkündet

  2. bis 22. August

    Amtliche Information durch den Bundeswahlleiter

  3. 5. und 6. September

    Freiwillige Befragung parallel zur Volkskammerwahl

  4. bis 10. September

    Vorgesehene Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses

Fragen und Antworten

FAQ

Wer kann einen Volksantrag in Gang setzen?

Alle im Freistaat Stimmberechtigten. Der Antrag muss von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten unterschrieben sein und einen begründeten Gesetzentwurf enthalten.

Wer entscheidet über die Zulässigkeit?

Grundsätzlich der Präsident der Volkskammer nach Stellungnahme des Staatsrates. Halten der Präsident oder der Staatsrat den Antrag für unvereinbar mit der Staatsverfassung, entscheidet die Volkskammer. Gegen diese Entscheidung kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

Wann findet ein erfolgreicher Volksentscheid statt?

Nach erfolgreichem Volksbegehren wird zur nächsten Volkskammerwahl über den Volksantrag abgestimmt.

Wann ist ein Volksentscheid erfolgreich?

Bei einem gewöhnlichen Gesetz entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für eine Verfassungsänderung gilt nach Artikel 74 eine höhere Anforderung: Die Mehrheit aller Stimmberechtigten muss zustimmen.

Ist die Volksbefragung 2026 ein Volksentscheid?

Nein. Sie ist freiwillig und rechtlich nicht bindend, besitzt kein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum und dient der politischen Willensbildung von Staatsrat und Volkskammer.

Werden über dieses Portal Unterschriften verarbeitet?

Nein. Über dieses Informationsangebot werden weder Unterschriften noch personenbezogene Verfahrensdaten verarbeitet.

Amtliche Fundstellen

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Maßgeblich sind die Staatsverfassung in der Fassung vom 21. Juli 2026 sowie für die aktuelle Befragung die Volksbefragungsverordnung 2026 aus OGVBl. 2026 Nr. 59 vom 9. August 2026.