Direkte Demokratie nach der Staatsreform

Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nach den Artikeln 71 bis 73 der seit 21. Juli 2026 geltenden Staatsverfassung.

Abgeschlossenes Beteiligungsverfahren

Volksbefragung vom 5. und 6. September 2026

Die Volksbefragung fand gleichzeitig mit der Wahl zur 8. Ostdeutschen Volkskammer statt. Zur Abstimmung standen fünf Grundsatzfragen der politischen, wirtschaftlichen und staatlichen Entwicklung des Freistaates.

Die Teilnahme war freiwillig. Das Ergebnis ist rechtlich nicht bindend. Es handelt sich nicht um einen Volksentscheid nach Artikel 72 der Staatsverfassung. Ein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum bestand nicht. Die Befragung diente der politischen Willensbildung von Staatsrat und Volkskammer.

Endgültig festgestellt am 06. September 2026. Wahltage: 5. und 6. September 2026.

Amtliches Endergebnis

Alle fünf Fragen wurden mehrheitlich mit Ja beantwortet. Angegeben sind die amtlich ausgewiesenen Stimmen, Prozentwerte und die jeweilige Beteiligung.

  1. Frage 1

    Politische Grundrichtung

    Sollte der Freistaat seine Politik darauf ausrichten, dauerhaft im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten den demokratischen Sozialismus aufzubauen oder zu erhalten?

    Ja · gültige Stimmen
    16 · 88,89 %
    Nein · gültige Stimmen
    2 · 11,11 %
    Beteiligung · Stimmberechtigte
    18 · 60,00 %
  2. Frage 2

    Große Staatsreform

    Befürworten Sie die durch die Große Staatsreform geschaffene staatliche Ordnung mit Volkskammer, Staatsrat und Staatspräsident?

    Ja · gültige Stimmen
    13 · 76,47 %
    Nein · gültige Stimmen
    4 · 23,53 %
    Beteiligung · Stimmberechtigte
    17 · 56,67 %
  3. Frage 3

    Öffentliches und gemeinwirtschaftliches Eigentum

    Sollen zentrale Bereiche der Daseinsvorsorge, wie Wohnen, Energie, Boden, Verkehr und Gesundheitsversorgung, überwiegend in öffentlicher oder gemeinwirtschaftlicher Verantwortung organisiert werden?

    Ja · gültige Stimmen
    14 · 82,35 %
    Nein · gültige Stimmen
    3 · 17,65 %
    Beteiligung · Stimmberechtigte
    17 · 56,67 %
  4. Frage 4

    Wirtschaftslenkung und -planung

    Soll der Freistaat weiterhin durch öffentliche Investitionen, Wirtschaftslenkung und -planung, eigene Unternehmen und eine aktive Industriepolitik Arbeitsplätze sichern, strukturschwache Regionen stärken und die Infrastruktur modernisieren?

    Ja · gültige Stimmen
    15 · 88,24 %
    Nein · gültige Stimmen
    2 · 11,76 %
    Beteiligung · Stimmberechtigte
    17 · 56,67 %
  5. Frage 5

    Olympische und Paralympische Spiele

    Soll der Freistaat Ostdeutschland die Bewerbung um die Ausrichtung Olympischer und Paralympischer Spiele weiter verfolgen?

    Ja · gültige Stimmen
    10 · 58,82 %
    Nein · gültige Stimmen
    7 · 41,18 %
    Beteiligung · Stimmberechtigte
    17 · 56,67 %
Alle Ergebnisse als Tabelle
Tabellarische Übersicht der Volksbefragungsergebnisse
Nr.KurzbezeichnungJaJa in %NeinNein in %Beteiligung
1Politische Grundrichtung1688,89 %211,11 %18 (60,00 %)
2Große Staatsreform1376,47 %423,53 %17 (56,67 %)
3Öffentliches und gemeinwirtschaftliches Eigentum1482,35 %317,65 %17 (56,67 %)
4Wirtschaftslenkung und -planung1588,24 %211,76 %17 (56,67 %)
5Olympische und Paralympische Spiele1058,82 %741,18 %17 (56,67 %)
Termine und Bekanntmachungen
  1. 9. August 2026

    Der Staatsrat verkündete die Volksbefragungsverordnung 2026 (OGVBl. 2026 Nr. 59).

  2. 13. August 2026

    Die Bundeswahlleitung informierte über die Volksbefragung und bestätigte ihr Stattfinden.

  3. 5. und 6. September 2026

    Die Volksbefragung wurde gleichzeitig mit der Wahl zur 8. Ostdeutschen Volkskammer durchgeführt.

  4. 6. September 2026

    Die Bundeswahlleitung stellte das endgültige Ergebnis fest.

  5. 6. September 2026

    Der Auswertungsbericht des Staatsrates erschien in StAnzO. 2026 Nr. 41.

Auswertung des Staatsrates

StAnzO. 2026 Nr. 41

Der Staatsrat veröffentlichte seine nach § 8 VBefrVO vorgesehene politische Auswertung am 6. September 2026 im Staatsanzeiger.

Bericht im Rechtsportal öffnen

Quelle des Ergebnisses: Amtliches Endergebnis – Heft 2, Wahl zur VIII. Ostdeutschen Volkskammer, Abschnitt IV „Volksbefragung“, Bundeswahlleitung, 6. September 2026.

Rechtsstand 21. Juli 2026

Was die Große Staatsreform geändert hat

Das Verfahren ist nun an die neue Staatsorganisation mit Volkskammer, Staatsrat und Staatspräsident angepasst. Die frühere Wartefrist nach Behandlung im Landtag entfällt; ein erfolgreiches Volksbegehren führt zur Abstimmung bei der nächsten Volkskammerwahl.

Verfassungsgrundlage

Artikel 71 bis 73

Artikel 74 enthält zusätzliche Anforderungen, wenn die Staatsverfassung selbst durch Volksentscheid geändert werden soll.

Vom Entwurf zur Abstimmung

Verfahrensablauf

Die vier Stufen zeigen den verfassungsrechtlichen Grundablauf. Ausführungsdetails bestimmt ein besonderes Gesetz.

  1. Volksantrag einreichen

    Alle Stimmberechtigten können einen Volksantrag in Gang setzen. Er benötigt die Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten und einen begründeten Gesetzentwurf.

    Einreichung beim Präsidenten der Volkskammer

  2. Zulässigkeit und Anhörung

    Der Präsident der Volkskammer entscheidet nach Stellungnahme des Staatsrates unverzüglich. Bei verfassungsrechtlichen Bedenken entscheidet die Volkskammer; gegen ihre Entscheidung ist die Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof möglich.

    Veröffentlichung und Anhörung nach Zulassung

  3. Volksbegehren unterstützen

    Die Antragsteller können einen Volksentscheid verlangen. Dafür muss mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten den Volksantrag durch Unterschrift als Volksbegehren unterstützen.

    Erforderliche Unterstützung: mindestens 10 Prozent

  4. Volksentscheid durchführen

    Nach einem erfolgreichen Volksbegehren wird zur nächsten Volkskammerwahl mit Ja oder Nein über den Volksantrag abgestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Abstimmung zur nächsten Volkskammerwahl

Unterstützung für Volksantrag und Volksbegehren

1/10

Antwortmöglichkeiten beim Volksentscheid

Ja / Nein

der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet

Mehrheit

höchstens ein Volksentscheid über dieselbe Sache

1 × jährlich

Zuständigkeiten

Rollen nach der Staatsreform

Stimmberechtigte und Antragsteller
Sie formulieren den begründeten Gesetzentwurf, sammeln die erforderliche Unterstützung und können den Volksentscheid verlangen.
Präsident der Volkskammer
Er nimmt den Volksantrag entgegen, holt die Stellungnahme des Staatsrates ein, entscheidet grundsätzlich über die Zulässigkeit und veröffentlicht einen zulässigen Antrag.
Staatsrat und Volkskammer
Der Staatsrat nimmt zur Zulässigkeit Stellung. Bei verfassungsrechtlichen Bedenken wird die Volkskammer mit der Zulässigkeitsfrage befasst und hört die Antragsteller an.
Verfassungsgerichtshof
Gegen die Entscheidung der Volkskammer über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist eine Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof statthaft.

Artikel 73

Grenzen und Wiederholung

  • Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze sind von Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ausgeschlossen.
  • Über dieselbe Sache kann nur einmal im Kalenderjahr ein Volksentscheid stattfinden.
  • Ein Ausführungsgesetz regelt die Einzelheiten sowie die Erstattung notwendiger Organisationskosten und eines angemessenen Abstimmungskampfes.

Verfassungsänderung

Besondere Mehrheit nach Artikel 74

Auch die Staatsverfassung kann über das Verfahren nach Artikel 72 geändert werden. Anders als bei einem gewöhnlichen Gesetz genügt dafür nicht die Mehrheit der gültigen Stimmen: Die Mehrheit aller Stimmberechtigten muss zustimmen.

Fragen und Antworten

FAQ

Wer kann einen Volksantrag in Gang setzen?

Alle im Freistaat Stimmberechtigten. Der Antrag muss von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten unterschrieben sein und einen begründeten Gesetzentwurf enthalten.

Wer entscheidet über die Zulässigkeit?

Grundsätzlich der Präsident der Volkskammer nach Stellungnahme des Staatsrates. Halten der Präsident oder der Staatsrat den Antrag für unvereinbar mit der Staatsverfassung, entscheidet die Volkskammer. Gegen diese Entscheidung kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

Wann findet ein erfolgreicher Volksentscheid statt?

Nach erfolgreichem Volksbegehren wird zur nächsten Volkskammerwahl über den Volksantrag abgestimmt.

Wann ist ein Volksentscheid erfolgreich?

Bei einem gewöhnlichen Gesetz entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für eine Verfassungsänderung gilt nach Artikel 74 eine höhere Anforderung: Die Mehrheit aller Stimmberechtigten muss zustimmen.

War die Volksbefragung 2026 ein Volksentscheid?

Nein. Sie war freiwillig und rechtlich nicht bindend, besaß kein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum und diente der politischen Willensbildung von Staatsrat und Volkskammer.

Werden über dieses Portal Unterschriften verarbeitet?

Nein. Über dieses Informationsangebot werden weder Unterschriften noch personenbezogene Verfahrensdaten verarbeitet.

Amtliche Fundstellen

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Maßgeblich sind die Staatsverfassung in der Fassung vom 21. Juli 2026 sowie für die durchgeführte Befragung die Volksbefragungsverordnung 2026 aus OGVBl. 2026 Nr. 59 vom 9. August 2026.