Artikel 73
Grenzen und Wiederholung
- Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze sind von Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ausgeschlossen.
- Über dieselbe Sache kann nur einmal im Kalenderjahr ein Volksentscheid stattfinden.
- Ein Ausführungsgesetz regelt die Einzelheiten sowie die Erstattung notwendiger Organisationskosten und eines angemessenen Abstimmungskampfes.