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Unterstützung für Volksantrag und Volksbegehren
Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nach den Artikeln 71 bis 73 der seit 21. Juli 2026 geltenden Staatsverfassung.
Rechtsstand 21. Juli 2026
Das Verfahren ist nun an die neue Staatsorganisation mit Volkskammer, Staatsrat und Staatspräsident angepasst. Die frühere Wartefrist nach Behandlung im Landtag entfällt; ein erfolgreiches Volksbegehren führt zur Abstimmung bei der nächsten Volkskammerwahl.
Verfassungsgrundlage
Artikel 71 bis 73
Artikel 74 enthält zusätzliche Anforderungen, wenn die Staatsverfassung selbst durch Volksentscheid geändert werden soll.
Vom Entwurf zur Abstimmung
Die vier Stufen zeigen den verfassungsrechtlichen Grundablauf. Ausführungsdetails bestimmt ein besonderes Gesetz.
Alle Stimmberechtigten können einen Volksantrag in Gang setzen. Er benötigt die Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten und einen begründeten Gesetzentwurf.
Einreichung beim Präsidenten der Volkskammer
Der Präsident der Volkskammer entscheidet nach Stellungnahme des Staatsrates unverzüglich. Bei verfassungsrechtlichen Bedenken entscheidet die Volkskammer; gegen ihre Entscheidung ist die Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof möglich.
Veröffentlichung und Anhörung nach Zulassung
Die Antragsteller können einen Volksentscheid verlangen. Dafür muss mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten den Volksantrag durch Unterschrift als Volksbegehren unterstützen.
Erforderliche Unterstützung: mindestens 10 Prozent
Nach einem erfolgreichen Volksbegehren wird zur nächsten Volkskammerwahl mit Ja oder Nein über den Volksantrag abgestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Abstimmung zur nächsten Volkskammerwahl
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Unterstützung für Volksantrag und Volksbegehren
Ja / Nein
Antwortmöglichkeiten beim Volksentscheid
Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet
1 × jährlich
höchstens ein Volksentscheid über dieselbe Sache
Zuständigkeiten
Artikel 73
Verfassungsänderung
Auch die Staatsverfassung kann über das Verfahren nach Artikel 72 geändert werden. Anders als bei einem gewöhnlichen Gesetz genügt dafür nicht die Mehrheit der gültigen Stimmen: Die Mehrheit aller Stimmberechtigten muss zustimmen.
Aktuelles Beteiligungsverfahren
Parallel zur Wahl der achten Volkskammer werden fünf politische Grundsatzfragen gestellt. Die Teilnahme ist freiwillig; die Befragung ist rechtlich nicht bindend und ausdrücklich kein Volksentscheid nach Artikel 72. Ein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum besteht nicht.
9. August
Volksbefragungsverordnung verkündet
bis 22. August
Amtliche Information durch den Bundeswahlleiter
5. und 6. September
Freiwillige Befragung parallel zur Volkskammerwahl
bis 10. September
Vorgesehene Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses
Fragen und Antworten
Alle im Freistaat Stimmberechtigten. Der Antrag muss von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten unterschrieben sein und einen begründeten Gesetzentwurf enthalten.
Grundsätzlich der Präsident der Volkskammer nach Stellungnahme des Staatsrates. Halten der Präsident oder der Staatsrat den Antrag für unvereinbar mit der Staatsverfassung, entscheidet die Volkskammer. Gegen diese Entscheidung kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.
Nach erfolgreichem Volksbegehren wird zur nächsten Volkskammerwahl über den Volksantrag abgestimmt.
Bei einem gewöhnlichen Gesetz entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für eine Verfassungsänderung gilt nach Artikel 74 eine höhere Anforderung: Die Mehrheit aller Stimmberechtigten muss zustimmen.
Nein. Sie ist freiwillig und rechtlich nicht bindend, besitzt kein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum und dient der politischen Willensbildung von Staatsrat und Volkskammer.
Nein. Über dieses Informationsangebot werden weder Unterschriften noch personenbezogene Verfahrensdaten verarbeitet.
Amtliche Fundstellen
Maßgeblich sind die Staatsverfassung in der Fassung vom 21. Juli 2026 sowie für die aktuelle Befragung die Volksbefragungsverordnung 2026 aus OGVBl. 2026 Nr. 59 vom 9. August 2026.